Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 370/1982
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Abweichungen vom ordentlichen
Verfahren
§ 170.Paragraph 170,
Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, können öffentliche Bekanntmachungen durch die Zeitungen unterbleiben;
das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;
bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023422
alte Dokumentnummer
N2191429620S