Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 170Paragraph 170
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Art. IV Abs. 1, BGBl. I Nr. 73/1999).Ist auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 30. April 1999 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (Paragraph 158, Absatz 2, KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend (Artikel römisch vier, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 1999,).
Text
Abweichungen vom ordentlichen Verfahren
§ 170.Paragraph 170,
Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:
§ 92 Abs. 1 ist nicht anzuwenden;Paragraph 92, Absatz eins, ist nicht anzuwenden;
bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12040963
alte Dokumentnummer
N2199958423L