Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 104/1985RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 104/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 178Paragraph 178
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Rechtsstreitigkeiten
Zuständigkeit
§ 178.Paragraph 178,
(1)Absatz eins,Vor das Konkursgericht können gebracht werden:
Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
Klagen über Masseforderungen;
Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit nach Abs. 1 besteht auch für Ansprüche, die vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.Die Zuständigkeit nach Absatz eins, besteht auch für Ansprüche, die vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören.
Schlagworte
Arbeitsgerichte, Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023431
alte Dokumentnummer
N2191429629S