Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 624/1994RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 624/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 178Paragraph 178
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.
Text
Rechtsstreitigkeiten
Zuständigkeit
§ 178.Paragraph 178,
Vor das Konkursgericht können gebracht werden:
Klagen über Ansprüche auf Aussonderung und auf Absonderung;
Klagen über Masseforderungen;
Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Masseverwalters, eines Mitgliedes des Gläubigerausschusses, eines Sachverständigen und eines Sachwalters, gleichviel, ob das Konkursverfahren noch anhängig ist oder nicht;
Klagen über Ansprüche aus Erklärungen Dritter, mit denen diese die Haftung für Nachteile übernommen haben, die Konkursgläubigern aus dem Unterbleiben der Schließung eines Unternehmens erwachsen können.
Schlagworte
Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037734
alte Dokumentnummer
N2199439788J