Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 104/1985RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 104/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Index
23/01 Insolvenzordnung
Text
Verfahren
§ 179.Paragraph 179,
Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen: Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß Paragraph 178, vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:
im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;
die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
fällt oder fiele die Klage in die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte, so sind die für die Vertretung der Parteien in Arbeitsrechtssachen geltenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden;
die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.die Paragraphen 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.
Schlagworte
Arbeitsgerichte, Arbeitsrechtssache
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12023432
Alte Dokumentnummer
N2191429630S