Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Insolvenzordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 337/1914 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 624/1994RGBl.Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 624/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 179Paragraph 179
Index
23/01 Insolvenzordnung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 1, BGBl. Nr. 624/1994.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,.
Text
Verfahren
§ 179.Paragraph 179,
Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß § 178 vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen: Für Rechtsstreitigkeiten, die vor das Konkursgericht gehören oder gemäß Paragraph 178, vor dieses gebracht werden, gelten folgende Abweichungen:
im Verfahren erster Instanz entscheidet ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ein Mitglied des Gerichtes als Einzelrichter;
die Bestimmungen über das Verfahren vor den Bezirksgerichten sind anzuwenden, es sei denn, die Klage fiele auch ansonsten in die sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofs;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 624/1994)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,)
die §§ 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.die Paragraphen 171 bis 177 sind nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010
Dokumentnummer
NOR12037735
alte Dokumentnummer
N2199439789J