(2)Absatz 2,Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des § 3, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des Paragraph 3,, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 371/1982)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch vier, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1982,)