Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genossenschaftsinsolvenzgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Kundmachung folgenden Monates in Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des § 3, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.Sie findet auch auf bereits eröffnete, am Tage der Kundmachung der Verordnung aber noch nicht beendete Konkurse von Genossenschaften Anwendung; doch gelten die Bestimmungen des Paragraph 3,, Absatz 3, für Genossenschafter nicht, deren Haftung an diesem Tage bereits erloschen war.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 1, Absatz 5, Ausgl. O., ferner die Bestimmungen der §§ 60 bis 75, 85 und 86 Gen. G., soweit sie Gegenstände betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind, finden während der Dauer der Geltung dieser Verordnung keine Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph eins,, Absatz 5, Ausgl. O., ferner die Bestimmungen der Paragraphen 60 bis 75, 85 und 86 Gen. G., soweit sie Gegenstände betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind, finden während der Dauer der Geltung dieser Verordnung keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026
Dokumentnummer
NOR40277839