Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handelsvertretergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 348/1921Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1921,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Pflichten des Handelsvertreters
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Handelsvertreter hat das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen; er ist insbesondere verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben und ihn ohne Verzug von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Der Handelsvertreter haftet für ein Verschulden seiner Leute und anderer Personen, deren er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedient.
Dokumentnummer
NOR12023551
Alte Dokumentnummer
N2192122698S