Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1928Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7bis. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, Marken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetze des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.
Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen ein Verband zum Schutze seiner Marken zugelassen werden kann.
Anmerkung
Vgl. §§ 62-68 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023665
Alte Dokumentnummer
N2192827042S