Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.06.1928 — BGBl. Nr. 114/1928 (Stammfassung) · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.1928 BGBl. Nr. 114/1928 (Stammfassung) · 3 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 6.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 114/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6.

Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig registrierte Fabriks- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, in den anderen Unionsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.

Es können jedoch zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden:

  1. Ziffer eins
    Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, erworben sind.
  2. Ziffer 2
    Marken, die jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Waren oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die in der üblichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind.
Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauches der Marke.
  1. Ziffer 3
    Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen.
Es besteht Einverständnis, daß eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.
Als Ursprungsland soll gelten:
Das Unionsland, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine solche Niederlassung nicht hat, das Unionsland, wo er seinen Wohnsitz hat, und, falls er keinen Wohnsitz innerhalb der Union hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Unionslandes ist.
In keinem Falle soll die Erneuerung der Registrierung einer Marke im Ursprungslande die Verpflichtung mit sich bringen, die Registrierung auch in den anderen Unionsländern zu erneuern, in denen die Marke registriert worden ist.
Das Vorrecht der Priorität bleibt den während der Frist des Artikels 4 bewirkten Markenhinterlegungen auch dann erhalten, wenn die Registrierung im Ursprungslande erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgt.
Die Bestimmung des Absatzes 1 schließt nicht die Befugnis aus, von dem Hinterleger eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsmäßige Registrierung zu verlangen; es ist jedoch keine Beglaubigung dieser Bescheinigung erforderlich.

Anmerkung

Zum Abs. 1: "telle-quelle-Klausel"

Schlagworte

ordre public, Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023661

alte Dokumentnummer

N2192827038S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 114/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6bis. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Registrierung einer Fabriks- oder Handelsmarke abzulehnen oder für ungültig zu erklären, die die Abbildung oder die verwechselbare Nachahmung einer anderen Marke ist, sofern es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Registrierung dort notorisch feststeht, daß diese Marke bereits dem Angehörigen eines anderen vertragschließenden Landes gehört und für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird. Die Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung hat entweder von Amts wegen zu geschehen, wenn die Gesetzgebung des Landes dies zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten.

Für den Anspruch auf Löschung solcher Marken muß eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkte der Registrierung der Marke an.

Gegenüber bösgläubig erwirkten Registrierungen ist der Löschungsanspruch an keine Frist gebunden.

Anmerkung

Vgl. § 31 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970 und § 9 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023662

alte Dokumentnummer

N2192827039S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 114/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 6ter. Die vertragschließenden Länder vereinbaren, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt, die Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der vertragschließenden Länder, die in ihnen eingeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel sowie alles, was vom heraldischen Gesichtspunkt Nachahmung davon ist, von der Registrierung als Fabriks- oder Handelsmarke oder als Bestandteile davon auszuschließen oder solche Registrierungen für ungültig zu erklären, ferner den Gebrauch dieser Zeichen zu gleichem Zweck mittels geeigneter Maßnahmen zu verbieten.

Das Verbot der amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel soll nur dann Anwendung finden, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.

Zur Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren die vertragschließenden Länder, daß eine Liste derjenigen staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und - stempel, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen, unter Vermittlung des Berner Internationalen Bureaus ausgetauscht wird, und daß ebenso alle späteren Abänderungen dieser Liste ausgetauscht werden. Jedes vertragschließende Land wird die ihm mitgeteilten Listen zu rechter Zeit öffentlich zugänglich machen.

Jedes vertragschließende Land kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Berner Internationale Bureau dem betreffenden Lande übermitteln.

In betreff der notorisch bekannten staatlichen Hoheitszeichen sollen die im Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nur auf Marken Anwendung finden, die nach der Unterzeichnung der gegenwärtigen Akte eingetragen sind.

In betreff der staatlichen Hoheitszeichen, die nicht notorisch bekannt sind, und der amtlichen Kennzeichen und Stempel, sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Empfang der im Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung eingetragen sind.

Im Falle bösen Glaubens steht es den Ländern frei, auch solche Marken zur Löschung zu bringen, die vor der Unterzeichnung der gegenwärtigen Akte registriert sind und staatliche Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel aufweisen.

Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benützen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sein sollten.

Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen vertragschließenden Länder im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Waren geeignet ist.

Die vorstehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäß Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 3,, Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Unionslande eingeführte amtliche Kennzeichen oder Stempel enthalten.

Anmerkung

Vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a-c und Z 4, §§ 6, 7 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.

Schlagworte

Prüfungsstempel, Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023663

alte Dokumentnummer

N2192827040S