Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.06.1928 — BGBl. Nr. 114/1928 (Stammfassung) · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.06.1928 BGBl. Nr. 114/1928 (Stammfassung) · 3 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 5.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 114/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5.

Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche in einem oder dem anderen Unionsland hergestellt sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist, soll den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben.

Indessen steht es jedem der vertragschließenden Länder frei, soweit erforderlich, gesetzliche Maßnahmen zu treffen, um Mißbräuche zu verhüten, die sich aus der Ausübung des ausschließlichen Rechtes, wie es durch das Patent verliehen ist, ergeben könnten, z. B. infolge unterlassener Ausübung der Erfindung.

Diese Maßnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur dann vorsehen, wenn die Gewährung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Mißbräuche nicht ausreichen würde.

Solchen Maßnahmen darf das Patent erst nach Ablauf von mindestens drei Jahren seit seiner Erteilung und nur dann unterworfen werden, wenn der Inhaber als berechtigt anzuerkennende Entschuldigungsgründe nicht dartut.

Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf wegen der Einfuhr von Gegenständen, die mit den geschützten übereinstimmen, in keiner Weise vom Verfalle betroffen werden.

Daß auf dem Erzeugnis ein Zeichen oder ein Vermerk als Hinweis auf die Eintragung angebracht ist, soll kein Erfordernis für die Anerkennung des Rechtes sein.

Ist in einem Lande der Gebrauch der registrierten Marke vorgeschrieben, so darf die Registrierung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte keine Gründe für seine Untätigkeit dartut.

Anmerkung

1. Zwangslizenzen: § 36 PatG, BGBl. Nr. 259/1970
2. Rücknahme: § 47 PatG, BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023658

Alte Dokumentnummer

N2192827035S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 114/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5bis. Für die Zahlung der Gebühren, die für die Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehen sind, soll eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt werden, und zwar unter Auferlegung eines Zuschlages, falls die nationale Gesetzgebung einen solchen vorschreibt.

Für die Erfindungspatente verpflichten sich die vertragschließenden Länder außerdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate zu erstrecken oder die Wiederherstellung des infolge Nichtzahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen; die Bedingungen dieser Maßnahmen zu regeln bleibt der inneren Gesetzgebung vorbehalten.

Anmerkung

Vgl.: § 166 Abs. 7 PatG, BGBl. Nr. 259/1970; § 19 Abs. 3 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970; § 41 Abs. 1 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023659

Alte Dokumentnummer

N2192827036S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1928BGBl. Nr. 114/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 5ter. In keinem der vertragschließenden Länder soll als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen werden:

  1. Ziffer eins
    der an Bord von Schiffen der anderen Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und sonstigem Zugehör, wenn die Schiffe zeitweilig oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort lediglich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
  2. Ziffer 2
    der Gebrauch patentierter Einrichtungen im Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder des Zugehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.

Anmerkung

Vgl. § 26 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.

Schlagworte

Luftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001770

Dokumentnummer

NOR12023660

Alte Dokumentnummer

N2192827037S