Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1928Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1928,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 16.
Die Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.
Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den übrigen anzuzeigen.
Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in dem gegenwärtigen Vertrage vereinbart sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Unionsländer in Kraft, sofern das beitretende Land nicht einen späteren Zeitpunkt angibt.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12023676
Alte Dokumentnummer
N2192827053S