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§ 19 LiegTeilG

Fassungen
07.04.1930 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2009 § → § BGBl. I Nr. 100/2008
§ 1907.04.193031.12.2008 BGBl. Nr. 3/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

07.04.1930BGBl. Nr. 3/1930

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008danach: BGBl. I Nr. 100/2008

Abkürzung

LiegTeilG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 19, (1) Der Beschluß über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Bauherrn, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.

  1. Absatz 2,Für Personen, an die der Beschluß nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, oder an die er nur in umständlicher Weise zugestellt werden könnte, weil sie sich in einem Staat aufhalten, mit dem der Zustellungsverkehr erfahrungsgemäß schwierig ist, hat das Gericht auf Kosten des Bauherrn von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Bauherrn Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Anmerkung

ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2008

Gesetzesnummer

10001787

Dokumentnummer

NOR12023824

Alte Dokumentnummer

N2193019153R