Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Antragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2)Absatz 2,Für Personen, an die der Beschluss nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, hat das Gericht auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Anmerkung
ÜR: §§ 7 und 8, dRGBl. I S 216/1944.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012
Dokumentnummer
NOR40099962