Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Text
§ 35. (1) Gebührenfrei sind:Paragraph 35, (1) Gebührenfrei sind:
Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;Die Eintragungen gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes;
die Beurkundungen gemäß §§ 13 und 27, Absatz 1, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;die Beurkundungen gemäß Paragraphen 13 und 27, Absatz 1, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;
Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.
(2)Absatz 2,Dagegen unterliegen die im § 8 vorgesehenen Bestätigungen der Gebühr nach T. P. 116a, aa, des Allgemeinen Gebührentarifs 1925, B. G. Bl. Nr. 208, und die im § 11 vorgesehenen Erkenntnisse der Gebühr gemäß T. P. 28 g der Gerichtsgebührennovelle 1926, B. G. Bl. Nr. 272.Dagegen unterliegen die im Paragraph 8, vorgesehenen Bestätigungen der Gebühr nach T. P. 116a, aa, des Allgemeinen Gebührentarifs 1925, B. G. Bl. Nr. 208, und die im Paragraph 11, vorgesehenen Erkenntnisse der Gebühr gemäß T. P. 28 g der Gerichtsgebührennovelle 1926, B. G. Bl. Nr. 272.
Anmerkung
1. Zu Abs. 1 Z 2: § 27 gilt nicht mehr.
2. Zu Abs. 2: An die Stelle der zitierten Gebührenbestimmungen sind
die TP 15 lit. b und 12 lit. c Z 7 GGG, BGBl. Nr. 501/1984, getreten.
Schlagworte
TP 116a, BGBl. Nr. 208/1925, TP 28g, BGBl. Nr. 272/1926,
Antrag
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2008
Dokumentnummer
NOR12023841
Alte Dokumentnummer
N2193019170R