Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Liegenschaftsteilungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1930 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2012Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Inkrafttretensdatum
01.01.2009
Außerkrafttretensdatum
20.04.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2012
Text
§ 35.Paragraph 35,
Gebührenfrei sind:
Die Eintragungen gemäß § 3 dieses Gesetzes;Die Eintragungen gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes;
die Beurkundungen gemäß § 13, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;die Beurkundungen gemäß Paragraph 13,, hinsichtlich der festen Stempelgebühr;
Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der §§ 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.Amtshandlungen, Ausfertigungen, Protokolle, Eingaben und Beilagen, sofern sie nur die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 22 und 28 betreffen und nicht das Ansuchen einer Partei um Bewilligung einer bücherlichen Eintragung zum Gegenstande haben.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2012
Dokumentnummer
NOR40099967