Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1936 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2003
§ 1201.07.193630.06.2003 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1936BGBl. Nr. 111/1936

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 32/2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vermutung der Urheberschaft.

Paragraph 12, (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (Paragraph 10,, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht.

  1. Absatz 2,Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung oder bei einer Rundfunksendung des Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht.

Anmerkung

Abs. 1: Zum Erscheinen siehe § 9.

Schlagworte

Signierung, Künstlername, Pseudonym, Urhebervermutung

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024413

alte Dokumentnummer

N2193612141R