Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.07.2003 — BGBl. I Nr. 32/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2003
§ 1201.07.193630.06.2003 BGBl. Nr. 111/1936 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2003BGBl. I Nr. 32/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Vermutung der Urheberschaft.

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf einem Urstück eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet wird, gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber (Paragraph 10,, Absatz 1) des Werkes, wenn die Bezeichnung in der Angabe seines wahren Namens oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - in einem solchen Künstlerzeichen besteht.
  2. Absatz 2,Dasselbe gilt von dem, der bei einem öffentlichen Vortrag, einer öffentlichen Aufführung oder Vorführung, bei einer Rundfunksendung oder öffentlichen Zurverfügungstellung des Werkes auf die im Absatz 1 angegebene Art als Urheber bezeichnet wird, wenn nicht die im Absatz 1 aufgestellte Vermutung der Urheberschaft für einen anderen spricht.

Anmerkung

1. Abs. 1: Zum Erscheinen siehe § 9.
2. EG: Art. II, BGBl. I Nr. 32/2003
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 32/2003

Schlagworte

Signierung, Künstlername, Pseudonym, Urhebervermutung

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2015

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR40041607