Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.07.1982 bis 31.03.1996 — BGBl. Nr. 295/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.10.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2015
§ 3801.01.200630.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2006
§ 3801.04.199631.12.2005 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 3801.07.198231.03.1996 BGBl. Nr. 295/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.07.1982BGBl. Nr. 295/1982

Außerkrafttretensdatum

31.03.1996danach: BGBl. Nr. 151/1996

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch sechs. Abschnitt

Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte

Filmwerke.

Filmhersteller.

Paragraph 38, (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im Paragraph 39,, Absatz 4, enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt.

  1. Absatz 2,Änderungen des Filmwerkes, seines Titels und der Bezeichnung des Filmherstellers dürfen, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 39,, Absatz 3, ohne Einwilligung des Filmherstellers nur vorgenommen werden, soweit sie nach der auf den Filmhersteller entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 21,, Absatz 1, zulässig sind.
  2. Absatz 3,Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer als solcher auf den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in der üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rundfunksendung des Filmwerkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür spricht, daß Filmhersteller ein anderer ist.

Anmerkung

Übergangsbestimmungen: § 104.

Schlagworte

Filmproduzent, Produzent, Pseudonym

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12024439

alte Dokumentnummer

N2193612167R