Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
01.04.1996 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 151/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute01.10.2015 § → § BGBl. I Nr. 99/2015
§ 3801.01.200630.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 22/2006
§ 3801.04.199631.12.2005 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 3801.07.198231.03.1996 BGBl. Nr. 295/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. Nr. 151/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. I Nr. 22/2006

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch sechs. Abschnitt

Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte

Filmwerke.

Filmhersteller.

Paragraph 38, (1) Die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken stehen mit der im Paragraph 39,, Absatz 4, enthaltenen Beschränkung dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers stehen dem Filmhersteller und dem Urheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind und der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Durch diese Vorschrift werden Urheberrechte, die an den bei der Schaffung des Filmwerkes benutzten Werken bestehen, nicht berührt.

  1. Absatz 2,Änderungen des Filmwerkes, seines Titels und der Bezeichnung des Filmherstellers dürfen, unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 39,, Absatz 3, ohne Einwilligung des Filmherstellers nur vorgenommen werden, soweit sie nach der auf den Filmhersteller entsprechend anzuwendenden Vorschrift des Paragraph 21,, Absatz 1, zulässig sind.
  2. Absatz 3,Bis zum Beweis des Gegenteils gilt als Filmhersteller, wer als solcher auf den Vervielfältigungsstücken eines Filmwerkes in der üblichen Weise durch Angabe seines wahren Namens, seiner Firma oder eines von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamens oder Unternehmenskennzeichens bezeichnet wird. Dasselbe gilt von dem, der bei einer öffentlichen Aufführung oder bei einer Rundfunksendung des Filmwerkes auf die angegebene Art als Filmhersteller bezeichnet wird, sofern nicht die im vorigen Satz aufgestellte Vermutung dafür spricht, daß Filmhersteller ein anderer ist.

Anmerkung

1. Übergangsbestimmungen: § 104.
2. ÜR: Art. VI Urhg-Nov. 1996, BGBl. Nr. 151/1996.

Schlagworte

Filmproduzent, Produzent, Pseudonym

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038396

Alte Dokumentnummer

N2199654191J