Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1982Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Text
II. Abschnitt.römisch zwei. Abschnitt.
Strafrechtliche Vorschriften.
Eingriff.
§ 91. (1) Wer einen Eingriff der im § 86 Abs. 1 bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 91, (1) Wer einen Eingriff der im Paragraph 86, Absatz eins, bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art nicht verhindert.
(3)Absatz 3,Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.
(4)Absatz 4,§ 85 Abs. 1, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.Paragraph 85, Absatz eins, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.
(5)Absatz 5,Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.
Anmerkung
Zum Abs. 1: Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz
erfordert.
Schlagworte
Dienstnehmer, Privatanklage
Dokumentnummer
NOR12024499
alte Dokumentnummer
N2193612439R