Rechtstracker.at

§ 91

Fassungen
01.04.1996 bis 30.06.2003 — BGBl. Nr. 151/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 91 heute01.07.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2003
§ 9101.04.199630.06.2003 § → § BGBl. Nr. 151/1996
§ 9101.03.199331.03.1996 § → § BGBl. Nr. 93/1993
§ 9101.07.198228.02.1993 BGBl. Nr. 295/1982

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Urheberrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.04.1996BGBl. Nr. 151/1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 32/2003

Index

20/08 Urheberrecht

Text

römisch zwei. Abschnitt.

Strafrechtliche Vorschriften.

Eingriff.

Paragraph 91, (1) Wer einen Eingriff der im Paragraph 86, Absatz eins, bezeichneten Art begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt.

  1. Absatz eins a,Ebenso ist zu bestrafen, wer Mittel in Verkehr bringt oder zu Erwerbszwecken besitzt, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Mechanismen zum Schutz von Computerprogrammen zu erleichtern.
  2. Absatz 2,Ebenso ist zu bestrafen, wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens einen im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangenen Eingriff dieser Art (Absatz eins und eins a) nicht verhindert.

  1. Absatz 2 a,Wer eine nach den Absatz eins, eins a, oder 2 strafbare Handlung gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen.
  3. Absatz 4,Paragraph 85, Absatz eins, 3 und 4 über die Urteilsveröffentlichung gilt entsprechend.
  4. Absatz 5,Das Strafverfahren obliegt dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz.

Anmerkung

Zum Abs. 1: Nach § 7 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, ist Vorsatz
erfordert.

Schlagworte

Dienstnehmer, Privatanklage, Programm

Gesetzesnummer

10001848

Dokumentnummer

NOR12038427

alte Dokumentnummer

N2199654222J