Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Urheberrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1989Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1936, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59bParagraph 59 b
Text
4. Übernahme von Satellitenprogrammen
§ 59b.Paragraph 59 b,
Sofern ein über Satelliten nicht vom Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig, vollständig und unverändert übernommen wird, dürfen Werke mit Zustimmung des Programmveranstalters auf die im § 17 Abs. 2 bezeichnete Art gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Vergütung gilt § 59a Abs. 2. Sofern ein über Satelliten nicht vom Inland aus ausgestrahltes Programm gleichzeitig, vollständig und unverändert übernommen wird, dürfen Werke mit Zustimmung des Programmveranstalters auf die im Paragraph 17, Absatz 2, bezeichnete Art gesendet werden; jedoch gebührt dem Urheber hiefür eine angemessene Vergütung. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Für die Bemessung der Vergütung gilt Paragraph 59 a, Absatz 2,
Anmerkung
1. Sg. gesetzliche Lizenz
2. Zur Abgrenzung von Rundfunkempfang (Gemeinschaftsantennen)
siehe § 17.
3. Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruchs vgl. insbesondere
Art. II UrhGNov. 1980, BGBl. Nr. 321/1980.
Schlagworte
integrale Weitersendung, Kabelrundfunk, Kabelfernsehen
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013
Dokumentnummer
NOR12024525
alte Dokumentnummer
N2193615336T