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§ 82 EheG

Fassungen
01.07.1978 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 280/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82 heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 75/2009
§ 8201.01.200031.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 125/1999
§ 8201.07.197831.12.1999 BGBl. Nr. 280/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.07.1978BGBl. Nr. 280/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999danach: BGBl. I Nr. 125/1999

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 82, (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die

  1. Ziffer eins
    ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
  2. Ziffer 2
    dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
  3. Ziffer 3
    zu einem Unternehmen gehören oder
  4. Ziffer 4
    Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
  1. Absatz 2,Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR12024823

alte Dokumentnummer

N2193811130S