Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
§ 82. (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), dieParagraph 82, (1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
zu einem Unternehmen gehören oder
Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2)Absatz 2,Die Ehewohnung sowie Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist, sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat.
Dokumentnummer
NOR12024823
alte Dokumentnummer
N2193811130S