Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Text
§ 82.Paragraph 82,
(1)Absatz eins,Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 81), dieDer Aufteilung unterliegen nicht Sachen (Paragraph 81,), die
ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
zu einem Unternehmen gehören oder
Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.
(2)Absatz 2,Die Ehewohnung, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder wenn ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Ehegatte auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.
Anmerkung
ÜR: Art. VII Z 5, BGBl. I Nr. 125/1999
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009
Dokumentnummer
NOR12041171
alte Dokumentnummer
N2199961153L