Rechtstracker.at

Art. 43

Fassungen
01.05.1955 bis 31.07.2010 — BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 43 heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
Art. 4301.05.195531.07.2010 BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.05.1955BGBl. Nr. 49/1955

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010danach: BGBl. I Nr. 58/2010

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

SIEBENTER ABSCHNITT.

Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung.

Artikel 43.

  1. Absatz eins,Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
  2. Absatz 2,Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,
    1. Ziffer eins
      wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist.

Schlagworte

Regress

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR12025855

Alte Dokumentnummer

N2195518407R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A43/NOR12025855