Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wechselgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 49/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 43Artikel 43
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
SIEBENTER ABSCHNITT.
Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung.
Artikel 43.
(1)Absatz eins,Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
(2)Absatz 2,Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,
wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2023
Dokumentnummer
NOR40119962