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Art. 43

Fassungen
ab 01.08.2010 — BGBl. I Nr. 58/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 43 heute01.08.2010 § → § BGBl. I Nr. 58/2010
Art. 4301.05.195531.07.2010 BGBl. Nr. 49/1955 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wechselgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 43

Inkrafttretensdatum

01.08.2010BGBl. I Nr. 58/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

SIEBENTER ABSCHNITT.
Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung.

Artikel 43.

  1. Absatz eins,Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
  2. Absatz 2,Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,
    1. Ziffer eins
      wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
    2. Ziffer 2
      wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel, ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Geschäftsaufsicht angeordnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
    3. Ziffer 3
      wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet oder über dessen Geschäftsführung die Aufsicht angeordnet worden ist.

Schlagworte

Regress

Im RIS seit

17.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001934

Dokumentnummer

NOR40119962

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/49/A43/NOR40119962