Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
07.09.1958 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 106/1958 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.1990 § → § BGBl. Nr. 659/1989
§ 407.09.195831.12.1989 BGBl. Nr. 106/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.09.1958BGBl. Nr. 106/1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 659/1989

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Stand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
  2. Absatz 2,Starben die Ehegatten gleichzeitig, so bestimmt sich der Anerbe für den ganzen Erbhof nach den Vorschriften des Paragraph 3, Sind in diesem Falle nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als würden sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stehen; uneheliche Kinder der Erblasserin gelten hiebei zwar als eheliche Kinder des Erblassers, sie reihen jedoch hinter dessen übrigen ehelichen Kindern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,). Stammt aber der Erbhof ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.

Schlagworte

Miteigentumshof, Ehegattenhof, Miteigentum, Miteigentumsanteil, Anteilsübernahme, Aufgriff, Aufgriffsrecht, Nachkommen, Fallrecht, Ehegattenerbfolge, Gatte, Witwe, Witwer, Gütergemeinschaft, Gemeinschaft, Erbberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026224

alte Dokumentnummer

N2195821860S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P4/NOR12026224