Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1958Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Stand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
(2)Absatz 2,Starben die Ehegatten gleichzeitig, so bestimmt sich der Anerbe für den ganzen Erbhof nach den Vorschriften des § 3. Sind in diesem Falle nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als würden sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stehen; uneheliche Kinder der Erblasserin gelten hiebei zwar als eheliche Kinder des Erblassers, sie reihen jedoch hinter dessen übrigen ehelichen Kindern (§ 3 Abs. 1 Z. 2). Stammt aber der Erbhof ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.Starben die Ehegatten gleichzeitig, so bestimmt sich der Anerbe für den ganzen Erbhof nach den Vorschriften des Paragraph 3, Sind in diesem Falle nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als würden sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis stehen; uneheliche Kinder der Erblasserin gelten hiebei zwar als eheliche Kinder des Erblassers, sie reihen jedoch hinter dessen übrigen ehelichen Kindern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,). Stammt aber der Erbhof ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.
Schlagworte
Miteigentumshof, Ehegattenhof, Miteigentum, Miteigentumsanteil, Anteilsübernahme, Aufgriff, Aufgriffsrecht, Nachkommen, Fallrecht, Ehegattenerbfolge, Gatte, Witwe, Witwer, Gütergemeinschaft, Gemeinschaft, Erbberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026224
alte Dokumentnummer
N2195821860S