Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 659/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.1990 § → § BGBl. Nr. 659/1989
§ 407.09.195831.12.1989 BGBl. Nr. 106/1958 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 659/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Stand der Erbhof im Eigentum von Ehegatten, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Ehegatte Anerbe.
  2. Absatz 2,Starben die Ehegatten gleichzeitig, so ist der Anerbe für den ganzen Erbhof nach Paragraph 3, zu bestimmen. Sind in diesem Fall nach einem Ehegatten Erben vorhanden, die nicht zugleich Erben des anderen Ehegatten sind, so sind sie hinsichtlich der Übernahme des Erbhofs so zu behandeln, als ständen sie auch zu diesem anderen Ehegatten im gleichen Verwandtschaftsverhältnis. Stammt der Erbhof jedoch ganz oder überwiegend von einem Ehegatten, so haben dessen Verwandte den Vorzug.

Schlagworte

Miteigentumshof, Ehegattenhof, Miteigentum, Miteigentumsanteil, Anteilsübernahme, Aufgriff, Aufgriffsrecht, Nachkommen, Fallrecht, Ehegattenerbfolge, Gatte, Witwe, Witwer, Gütergemeinschaft, Gemeinschaft, Erbberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034837

alte Dokumentnummer

N2198910167L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P4/NOR12034837