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§ 4a

Fassungen
ab 01.01.1990 — BGBl. Nr. 659/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a heute01.01.1990 BGBl. Nr. 659/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 659/1989

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

Paragraph 4 a,

  1. Absatz eins,Stand der Erbhof im Eigentum eines Elternteils und eines Kindes, so ist bei der gesetzlichen Erbfolge der überlebende Miteigentümer, sofern er ein gesetzliches Erbrecht hat, Anerbe. Hat der Überlebende kein gesetzliches Erbrecht, so ist der Anerbe des erledigten Anteils unter den gesetzlichen Erben des verstorbenen Miteigentümers nach Paragraph 3, zu bestimmen.
  2. Absatz 2,Starben der Elternteil und das Kind gleichzeitig, so ist das Kind als Anerbe des Erbhofs anzusehen. An die Stelle des Kindes treten dessen gesetzliche Erben, unter denen der Anerbe des ganzen Erbhofs nach Paragraph 3, zu bestimmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034838

alte Dokumentnummer

N2198910168L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P4a/NOR12034838