Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 175Paragraph 175
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 175.Paragraph 175,
(1)Absatz eins,Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach § 39, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Die Vorschriften des § 173 Abs. 2 und des § 174 sind auf die Umwandlung anzuwenden.Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach Paragraph 39,, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Die Vorschriften des Paragraph 173, Absatz 2 und des Paragraph 174, sind auf die Umwandlung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Falle des § 39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.Im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
(3)Absatz 3,Die im § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.Die im Paragraph 39, vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2012
Dokumentnummer
NOR12026613
alte Dokumentnummer
N2195937565J