Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsvertragsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 509/1994Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 175Paragraph 175
Index
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Text
§ 175.Paragraph 175,
(1)Absatz eins,Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach § 39, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. § 173 und gegebenenfalls § 174 sind anzuwenden.Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis nach Paragraph 39,, so wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Paragraph 173 und gegebenenfalls Paragraph 174, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im Falle des § 39 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.Im Falle des Paragraph 39, Absatz 2, ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die ihm obliegen würde, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.
(3)Absatz 3,Die im § 39 vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.Die im Paragraph 39, vorgesehene Bestimmung einer Zahlungsfrist muß einen Hinweis auf die eintretende Umwandlung der Versicherung enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
NOR12037708
alte Dokumentnummer
N2199439289J