Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.07.1962 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 182/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 601.01.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
§ 618.07.196231.12.2001 BGBl. Nr. 182/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.07.1962BGBl. Nr. 182/1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 131/2001

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Berechnung der Gebühren, Stundung.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gebühren (Paragraphen 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen. Einem Berichtigungsantrag kann der Leiter der Verwahrungsabteilung selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; sonst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes. Im übrigen gilt Paragraph 7, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß.
  2. Absatz 2,Das Verwahrschaftsgericht hat festzustellen, ob eine Befreiung von den Gebühren (Paragraph eins, Absatz 3 und 4) besteht.
  3. Absatz 3,Auf Antrag kann das Verwahrschaftsgericht auch die Stundung der Gebühren bewilligen, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und angemessene Sicherheit geleistet wird. Ferner ist die Stundung von Amts wegen zu bewilligen, wenn dies die Ausfolgung eines Verwahrnisses an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung erfordert.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz 2 und 3 entscheidet das Verwahrschaftsgericht in dem Verfahren, in welchem über die Ausfolgung zu entscheiden ist. Von der Entscheidung ist die Verwahrungsabteilung zu verständigen.

Anmerkung

zu Abs. 1 letzter Satz: nunmehr § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR12026943

Alte Dokumentnummer

N2196214583T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/182/P6/NOR12026943