Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1962Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Berechnung der Gebühren, Stundung.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen. Einem Berichtigungsantrag kann der Leiter der Verwahrungsabteilung selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; sonst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes. Im übrigen gilt § 7 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß.Die Gebühren (Paragraphen 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen. Einem Berichtigungsantrag kann der Leiter der Verwahrungsabteilung selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; sonst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes. Im übrigen gilt Paragraph 7, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1948 sinngemäß.
(2)Absatz 2,Das Verwahrschaftsgericht hat festzustellen, ob eine Befreiung von den Gebühren (§ 1 Abs. 3 und 4) besteht.Das Verwahrschaftsgericht hat festzustellen, ob eine Befreiung von den Gebühren (Paragraph eins, Absatz 3 und 4) besteht.
(3)Absatz 3,Auf Antrag kann das Verwahrschaftsgericht auch die Stundung der Gebühren bewilligen, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und angemessene Sicherheit geleistet wird. Ferner ist die Stundung von Amts wegen zu bewilligen, wenn dies die Ausfolgung eines Verwahrnisses an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung erfordert.
(4)Absatz 4,In den Fällen der Abs. 2 und 3 entscheidet das Verwahrschaftsgericht in dem Verfahren, in welchem über die Ausfolgung zu entscheiden ist. Von der Entscheidung ist die Verwahrungsabteilung zu verständigen.In den Fällen der Absatz 2 und 3 entscheidet das Verwahrschaftsgericht in dem Verfahren, in welchem über die Ausfolgung zu entscheiden ist. Von der Entscheidung ist die Verwahrungsabteilung zu verständigen.
Anmerkung
zu Abs. 1 letzter Satz: nunmehr § 7 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026943
Alte Dokumentnummer
N2196214583T