Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 131/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 601.01.200231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
§ 618.07.196231.12.2001 BGBl. Nr. 182/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 131/2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 190/2013

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Berechnung der Gebühren, Stundung.

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Gebühren (Paragraphen 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen. Einem Berichtigungsantrag kann der Leiter der Verwahrungsabteilung selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt; sonst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichtes. Im übrigen gilt Paragraph 7, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 entsprechend.
  2. Absatz 2,Das Verwahrschaftsgericht hat festzustellen, ob eine Befreiung von den Gebühren (Paragraph eins, Absatz 3 und 4) besteht.
  3. Absatz 3,Auf Antrag kann das Verwahrschaftsgericht auch die Stundung der Gebühren bewilligen, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und angemessene Sicherheit geleistet wird. Ferner ist die Stundung von Amts wegen zu bewilligen, wenn dies die Ausfolgung eines Verwahrnisses an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung erfordert.
  4. Absatz 4,In den Fällen der Absatz 2 und 3 entscheidet das Verwahrschaftsgericht in dem Verfahren, in welchem über die Ausfolgung zu entscheiden ist. Von der Entscheidung ist die Verwahrungsabteilung zu verständigen.

Anmerkung

ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2013

Gesetzesnummer

10002030

Dokumentnummer

NOR40023286