Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1963 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.199631.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2003
§ 1701.01.196330.06.1996 BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 181/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Lagerzins.

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Ein Lagerzins ist zu entrichten
    1. Ziffer eins
      vom Empfangsberechtigten, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung (Paragraph 15, Absatz eins,) die Sachen nicht abgeholt hat, beginnend mit dem 15. Tag nach Zustellung der Aufforderung;
    2. Ziffer 2
      vom Ersteher oder Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat (Paragraph 15, Absatz 2,), beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
    3. Ziffer 3
      vom betreibenden Gläubiger für die Verwahrung nach Paragraph 259, der Exekutionsordnung (Paragraph 4,).
  2. Absatz 2,Der Lagerzins beträgt im Falle des Paragraph 15, Absatz eins, für einen Tag ¼% vom Schätzwert oder mangels eines solchen von dem Wert, den der Vollstrecker bei der Vornahme der Pfändung ermittelt hat, und im Falle des Paragraph 15, Absatz 2, für einen Tag 1% vom Meistbot oder vom Kaufpreis. Im Falle des Paragraph 4, beträgt der Lagerzins für jeden Monat der Verwahrung ½% vom Wert der eingelagerten Sachen, wobei ein angefangener Monat für voll zu rechnen ist; als Bemessungsgrundlage hat der Schätzwert oder mangels eines solchen der vom Vollstrecker bei der Vornahme der Schätzung ermittelte Wert zu dienen.
  3. Absatz 3,Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses nach Paragraph 4, gilt außerdem Paragraph 16, Absatz 2, sinngemäß.

Anmerkung

Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962.

Schlagworte

Lagergebühr, Lagerkosten, Verwahrungsgebühr, Verwahrungskosten, Aufbewahrungsgebühr, Aufbewahrungskosten, Zahlung, Höhe, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026965

Alte Dokumentnummer

N2196218581R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/181/P17/NOR12026965