Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Lagerzins.
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Ein Lagerzins ist zu entrichten
vom Empfangsberechtigten, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung (§ 15 Abs. 1) die Sachen nicht abgeholt hat, beginnend mit dem 15. Tag nach Zustellung der Aufforderung;vom Empfangsberechtigten, wenn er innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung (Paragraph 15, Absatz eins,) die Sachen nicht abgeholt hat, beginnend mit dem 15. Tag nach Zustellung der Aufforderung;
vom Ersteher oder Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat (§ 15 Abs. 2), beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;vom Ersteher oder Käufer, wenn er die erworbenen Sachen nicht rechtzeitig weggebracht hat (Paragraph 15, Absatz 2,), beginnend mit dem zweiten Tag nach der Versteigerung oder dem Verkauf;
vom betreibenden Gläubiger für die Verwahrung nach § 259 der Exekutionsordnung (§ 4).vom betreibenden Gläubiger für die Verwahrung nach Paragraph 259, der Exekutionsordnung (Paragraph 4,).
(2)Absatz 2,Der Lagerzins beträgt im Falle des § 15 Abs. 1 für einen Tag ¼% vom Schätzwert oder mangels eines solchen von dem Wert, den der Vollstrecker bei der Vornahme der Pfändung ermittelt hat, und im Falle des § 15 Abs. 2 für einen Tag 1% vom Meistbot oder vom Kaufpreis. Im Falle des § 4 beträgt der Lagerzins für jeden Monat der Verwahrung ½% vom Wert der eingelagerten Sachen, wobei ein angefangener Monat für voll zu rechnen ist; als Bemessungsgrundlage hat der Schätzwert oder mangels eines solchen der vom Vollstrecker bei der Vornahme der Schätzung ermittelte Wert zu dienen.Der Lagerzins beträgt im Falle des Paragraph 15, Absatz eins, für einen Tag ¼% vom Schätzwert oder mangels eines solchen von dem Wert, den der Vollstrecker bei der Vornahme der Pfändung ermittelt hat, und im Falle des Paragraph 15, Absatz 2, für einen Tag 1% vom Meistbot oder vom Kaufpreis. Im Falle des Paragraph 4, beträgt der Lagerzins für jeden Monat der Verwahrung ½% vom Wert der eingelagerten Sachen, wobei ein angefangener Monat für voll zu rechnen ist; als Bemessungsgrundlage hat der Schätzwert oder mangels eines solchen der vom Vollstrecker bei der Vornahme der Schätzung ermittelte Wert zu dienen.
(3)Absatz 3,Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses nach § 4 gilt außerdem § 16 Abs. 2 sinngemäß.Der Lagerzins ist von dem Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, vorzuschreiben und nach den Bestimmungen über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen. Für die Einbringung des Lagerzinses nach Paragraph 4, gilt außerdem Paragraph 16, Absatz 2, sinngemäß.
Anmerkung
Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962.
Schlagworte
Lagergebühr, Lagerkosten, Verwahrungsgebühr, Verwahrungskosten, Aufbewahrungsgebühr, Aufbewahrungskosten, Zahlung, Höhe, Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsorgan
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Dokumentnummer
NOR12026965
Alte Dokumentnummer
N2196218581R