Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.1963 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.196330.06.1996 BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 181/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Transportkosten.

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Kosten der Überstellung in die Auktionshalle (Paragraph 9,) und die allfälligen Kosten des Rücktransportes (Paragraph 15,) hat der betreibende Gläubiger, vorbehaltlich seines Anspruches gegen den Verpflichteten, zu bestreiten. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten im Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.
  2. Absatz 2,Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß (Paragraph 8,) zu berichtigen; mangels eines solchen sind sie vorläufig vom Bund zu tragen und aus einem allfälligen Verkaufserlös zu berichtigen oder, falls dies nicht möglich ist, vom betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Transport, Beförderung, Beförderungskosten, Rücksendung, Vorschuß, Zurücksendung, Erlös, Veräußerungserlös

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026964

Alte Dokumentnummer

N2196218580R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/181/P16/NOR12026964