Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Transportkosten.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Kosten der Überstellung in die Auktionshalle (§ 9) und die allfälligen Kosten des Rücktransportes (§ 15) hat der betreibende Gläubiger, vorbehaltlich seines Anspruches gegen den Verpflichteten, zu bestreiten. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten im Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.Die Kosten der Überstellung in die Auktionshalle (Paragraph 9,) und die allfälligen Kosten des Rücktransportes (Paragraph 15,) hat der betreibende Gläubiger, vorbehaltlich seines Anspruches gegen den Verpflichteten, zu bestreiten. Mehrere betreibende Gläubiger haben die Kosten im Verhältnis ihrer Forderungen zu tragen.
(2)Absatz 2,Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß (§ 8) zu berichtigen; mangels eines solchen sind sie vorläufig vom Bund zu tragen und aus einem allfälligen Verkaufserlös zu berichtigen oder, falls dies nicht möglich ist, vom betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen.Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuß (Paragraph 8,) zu berichtigen; mangels eines solchen sind sie vorläufig vom Bund zu tragen und aus einem allfälligen Verkaufserlös zu berichtigen oder, falls dies nicht möglich ist, vom betreibenden Gläubiger nach den Vorschriften über die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten einzubringen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze sind in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Zu den für die Einbringung von gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften siehe Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962 (GEG 1962), BGBl. Nr. 288/1962.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Transport, Beförderung, Beförderungskosten, Rücksendung, Vorschuß, Zurücksendung, Erlös, Veräußerungserlös
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026964
Alte Dokumentnummer
N2196218580R