Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.1963 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.01.196330.06.1996 BGBl. Nr. 181/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auktionshallengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1963BGBl. Nr. 181/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Ausfolgung.

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Sachen, die vor Vornahme der Versteigerung oder des Verkaufes auszufolgen sind oder die bei der Versteigerung oder während der für den Verkauf aus freier Hand eingeräumten Frist nicht verkauft wurden, dürfen nur auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Gerichtes (Paragraphen 6 und 7) an die Person ausgefolgt werden, die zu deren Empfangnahme für berechtigt erklärt wurde. Bei Ausfolgung an den Empfangsberechtigten hat das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, ihn aufzufordern, die Sachen binnen 14 Tagen abzuholen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist sind die Sachen von Amts wegen zurückzustellen. Kann die Zurückstellung nicht durchgeführt werden, so kann das zuständige Gericht (Paragraphen 6 und 7) anordnen, daß die Sachen auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten einem Dritten in Verwahrung gegeben werden.
  2. Absatz 2,Der Ersteher oder Käufer hat die erworbenen Sachen sogleich oder spätestens am Tage nach der Versteigerung oder dem Verkauf zu übernehmen und aus der Auktionshalle wegzubringen. Hat der Ersteher oder Käufer die Sachen nicht binnen drei Monaten weggebracht, so sind sie auf Beschluß des Gerichtes, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, nach den Vorschriften der Exekutionsordnung und des Paragraph 13, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes zu verwerten. Der dabei erzielte Erlös dient zur Deckung der Gerichtskosten und des Lagerzinses. Ein Mehrerlös ist gerichtlich zu erlegen.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Veräußerung, Freihandverkauf, Rückgabe, Rücksendung, Zurückgabe, Zurücksendung, Übergabe, Rücktransport, Aufbewahrung, Lagerung, Abholung, Übernahme, Verwertung, Kosten, Lagergebühr, Lagerkosten, Verwahrungsgebühr, Verwahrungskosten, Aufbewahrungsgebühr, Erlag, Aufbewahrungskosten

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026963

Alte Dokumentnummer

N2196218579R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/181/P15/NOR12026963