Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auktionshallengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 181/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1995Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Dauer der Aufbewahrung.
§ 14.Paragraph 14,
Sachen, die zum Zwecke der Verwahrung oder des Verkaufes aus freier Hand in die Auktionshalle überstellt werden, dürfen nicht länger als ein halbes Jahr dort aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, die Ausfolgung der Sachen anzuordnen und in dem Beschluß den Empfangsberechtigten zu bezeichnen. § 15 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. Sachen, die zum Zwecke der Verwahrung oder des Verkaufes aus freier Hand in die Auktionshalle überstellt werden, dürfen nicht länger als ein halbes Jahr dort aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist hat das Gericht, bei dem die Auktionshalle eingerichtet ist, die Ausfolgung der Sachen anzuordnen und in dem Beschluß den Empfangsberechtigten zu bezeichnen. Paragraph 15, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Freihandverkauf, Lagerung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Dokumentnummer
NOR12026962
Alte Dokumentnummer
N2196218578R