Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtliches Einbringungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14aParagraph 14 a
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 14a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches erfüllt sind, hat das Konkursgericht (das Ausgleichsgericht) den Masseverwalter (Ausgleichsschuldner) aufzufordern, die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu entrichten. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten, ist in den Beschluß aufzunehmen. Im Falle eines Ausgleichsverfahrens hat eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.Paragraph 14 a, (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die gerichtliche Bestätigung des Ausgleiches erfüllt sind, hat das Konkursgericht (das Ausgleichsgericht) den Masseverwalter (Ausgleichsschuldner) aufzufordern, die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu entrichten. Ein Hinweis auf die Rechtsfolgen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten, ist in den Beschluß aufzunehmen. Im Falle eines Ausgleichsverfahrens hat eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.
(2)Absatz 2,Beschlüsse des Gerichtes nach Abs. 1 können vom Masseverwalter, vom Ausgleichsschuldner oder vom Ausgleichsverwalter mit Rekurs angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO berichtigt werden.Beschlüsse des Gerichtes nach Absatz eins, können vom Masseverwalter, vom Ausgleichsschuldner oder vom Ausgleichsverwalter mit Rekurs angefochten werden. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Absatz eins, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 419, ZPO berichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2009
Dokumentnummer
NOR12026995
alte Dokumentnummer
N2196223072S