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§ 14a GEG

Fassungen
01.03.2006 bis 30.06.2010 — BGBl. I Nr. 8/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14a01.07.201030.06.2015 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015
§ 14a01.03.200630.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 8/2006
§ 14a01.01.200228.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 131/2001
§ 14a01.01.198531.12.2001 BGBl. Nr. 501/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.03.2006BGBl. I Nr. 8/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die Bestätigung des Zwangsausgleichs erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt auch in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners (Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz GGG; Paragraph 22, Absatz 2, GGG), doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Gemeinschuldner zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.
  2. Absatz 2,Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs erfüllt sind, hat das Ausgleichsgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Ausgleichsschuldner zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Eine Ausfertigung des Beschlusses hat auch an den Ausgleichsverwalter zu ergehen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse nach Absatz eins, können vom Masseverwalter, in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners auch von diesem mit Rekurs angefochten werden. Gegen Beschlüsse nach Absatz 2, können der Ausgleichsschuldner und der Ausgleichsverwalter Rekurs erheben. Die Rekursfrist beträgt vierzehn Tage. Das Gericht kann dem Rekursbegehren selbst stattgeben. Im Übrigen können fehlerhafte Beschlüsse nach Absatz eins und 2 in entsprechender Anwendung des Paragraph 419, ZPO berichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40073644