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§ 14 GEG

Fassungen
01.07.1994 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1418.08.200631.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
§ 1401.01.200117.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 1401.05.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1401.07.199430.04.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 1401.08.198930.06.1994 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996danach: BGBl. Nr. 201/1996

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 14, (1) Der Kostenbeamte hat vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen aufzufordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen vierzehn Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Von einer Zahlungsaufforderung kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn mit der Entrichtung des Betrages nicht gerechnet werden kann.

  1. Absatz 2,Machen die im Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG genannten Personen von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 2, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist nur bei
erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des
Gebühren- oder Kostenschuldners (denn nur bei Gerichtsgebühren und
-kosten kommt eine Zahlungsaufforderung in Betracht) abzusehen.
Die Zahlungsaufforderung allein entfaltet keine Rechtswirkung,
bleibt sie unbeachtet, ist der Zahlungsauftrag zu erlassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 501/1984, RGBl. Nr. 217/1896, Zahlungsunwilligkeit, Gebührenschuldner, Gerichtskosten

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12027052

alte Dokumentnummer

N2196230105S