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§ 14 GEG

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1418.08.200631.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
§ 1401.01.200117.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 1401.05.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 1401.07.199430.04.1996 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 1401.08.198930.06.1994 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtliches Einbringungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 26/2000

Abkürzung

GEG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 14, (1) Der Kostenbeamte kann vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

  1. Absatz 2,Machen die im Paragraph 89 a, Absatz eins, GOG genannten Personen von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach Paragraph 4, Absatz 2, GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Von der Erlassung einer Zahlungsaufforderung sollte im
Regelfall nur bei erkennbarer Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit
des Gebühren- oder Kostenschuldners (denn nur bei Gerichtsgebühren
und -kosten kommt eine Zahlungsaufforderung in Betracht) abgesehen
werden. Die Zahlungsaufforderung allein entfaltet keine
Rechtswirkung, bleibt sie unbeachtet, ist der Zahlungsauftrag zu
erlassen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 501/1984, Zahlungsunwilligkeit, Gebührenschuldner, Gerichtskosten

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR12038465

alte Dokumentnummer

N2199654815J