Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Gegenstand des Ersatzes.
§ 12. (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen oder zu entrichten:Paragraph 12, (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen oder zu entrichten:
die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,
die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes Schmerzengeld und
die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat, wer sie zu tragen verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich getragen hat.
(2)Absatz 2,Hat der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis gestanden, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung des Unterhaltspflichtigen das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Haftpflichtige dem Dritten insoweit Ersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren gewesen ist.
Schlagworte
Personenschaden, Heilungskosten, Pflegekosten, Operationskosten,
Spitalskosten, Pflegeaufwand, Verdienstentgang, Einkommensverlust,
Gewinnentgang, Begräbniskosten, Alimente, Spitalsgebühr, Fötus,
nasciturus, Ungeborenes, Pflegegebühr, Prothese
Dokumentnummer
NOR12027192
Alte Dokumentnummer
N2196421891S