Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.07.1998 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1201.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 1201.09.196430.06.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz eins, Ziffer 4, auf Schadensereignisse anzuwenden, die

sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

Text

Gegenstand des Ersatzes.

Paragraph 12, (1) Im Falle der Tötung sind zu ersetzen oder zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    die Kosten der versuchten Heilung des Verletzten,
  2. Ziffer 2
    der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erlitten hat, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert gewesen ist,
  3. Ziffer 3
    die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
  4. Ziffer 4
    ein angemessenes Schmerzengeld und
  5. Ziffer 5
    die Kosten angemessener Bestattung; Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten hat, wer sie zu tragen verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich getragen hat.
  1. Absatz 2,Hat der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis gestanden, vermöge dessen er diesem kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung des Unterhaltspflichtigen das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Haftpflichtige dem Dritten insoweit Ersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren gewesen ist.

Schlagworte

Personenschaden, Heilungskosten, Pflegekosten, Operationskosten, Spitalskosten, Pflegeaufwand, Verdienstentgang, Einkommensverlust, Gewinnentgang, Begräbniskosten, Alimente, Spitalsgebühr, Fötus, nasciturus, Ungeborenes, Pflegegebühr, Prothese

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12039856

Alte Dokumentnummer

N2199750398L