Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten: Paragraph 13, Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten:
die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist,
die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes Schmerzengeld und
im Fall einer dauernden Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.
Schlagworte
Personenschaden, Gesundheitsschädigung, Pflegekosten, Aussehen,
Operationskosten, Spitalskosten, Spitalsgebühr, Verdienstentgang,
Einkommensverlust, Gewinnentgang, Behinderung, Invalidität,
Karrierechancen, Berufsaussicht
Dokumentnummer
NOR12027193
Alte Dokumentnummer
N2196421892S