Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
01.09.1964 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 1301.09.196430.06.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 13, Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
  2. Ziffer 2
    der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist,
  3. Ziffer 3
    die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
  4. Ziffer 4
    im Fall eines längeren Siechtums ein angemessenes Schmerzengeld und
  5. Ziffer 5
    im Fall einer dauernden Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.

Schlagworte

Personenschaden, Gesundheitsschädigung, Pflegekosten, Aussehen, Operationskosten, Spitalskosten, Spitalsgebühr, Verdienstentgang, Einkommensverlust, Gewinnentgang, Behinderung, Invalidität, Karrierechancen, Berufsaussicht

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027193

Alte Dokumentnummer

N2196421892S