Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Beachte
Nach Art. XXXII Z 5 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 5, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung der Z 4 auf Schadensereignisse anzuwenden, dieNeufassung der Ziffer 4, auf Schadensereignisse anzuwenden, die
sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.
Text
§ 13. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten: Paragraph 13, Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sind zu ersetzen oder zu entrichten:
die Kosten der Heilung oder der versuchten Heilung des Verletzten,
der Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert ist,
die Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse,
ein angemessenes Schmerzengeld und
im Fall einer dauernden Verunstaltung, durch die das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann, eine angemessene Entschädigung.
Schlagworte
Personenschaden, Gesundheitsschädigung, Pflegekosten, Aussehen,
Operationskosten, Spitalskosten, Spitalsgebühr, Verdienstentgang,
Einkommensverlust, Gewinnentgang, Behinderung, Invalidität,
Karrierechancen, Berufsaussicht
Dokumentnummer
NOR12039857
Alte Dokumentnummer
N2199750399L