Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.09.1964 bis 29.02.1992 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.03.199231.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 1401.09.196429.02.1992 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

29.02.1992

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 14, (1) Der Schadensersatz hinsichtlich

  1. Ziffer eins
    der Aufhebung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  2. Ziffer 2
    der Vermehrung der Bedürfnisse und
  3. Ziffer 3
    der Unterhaltsansprüche Dritter
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
  1. Absatz 2,Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gelten der Paragraph 1418, dritter Satz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und der Paragraph 6, Absatz 3, des Lohnpfändungsgesetzes; soweit der Paragraph 6, Absatz 3, des Lohnpfändungsgesetzes nicht anzuwenden ist, kann der Ersatzberechtigte, falls er gegen den Haftpflichtigen schon einmal wegen eines verfallenen Rentenbetrags Zwangsvollstreckung führen hat müssen, hinsichtlich der innerhalb des nächsten Jahres fällig werdenden Rentenbeträge Exekution zur Sicherstellung führen.
  2. Absatz 3,Statt der Geldrente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Haftpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Zur Exekution zur Sicherstellung vgl. die §§ 370 bis 377
EO, RGBl. Nr. 79/1896.

Schlagworte

Rente, Alimente, Pfändung, Vollstreckung, Pension, Einkommensverlust, Gewinnentgang, Zahlungsfrist, Zahlungszeitpunkt, Forderungspfändung, Lohnexekution, Sicherungsexekution, Abfertigung, Verdienstentgang, Auszahlung, Fälligkeit, Dauerbezug, ABGB, Prothese, Unterhaltskosten

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027194

Alte Dokumentnummer

N2196421893S