Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Atomhaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 14. (1) Der Schadensersatz hinsichtlichParagraph 14, (1) Der Schadensersatz hinsichtlich
der Aufhebung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
der Vermehrung der Bedürfnisse und
der Unterhaltsansprüche Dritter
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
(2)Absatz 2,Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gelten der § 1418 dritter Satz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes; soweit der § 6 Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes nicht anzuwenden ist, kann der Ersatzberechtigte, falls er gegen den Haftpflichtigen schon einmal wegen eines verfallenen Rentenbetrags Zwangsvollstreckung führen hat müssen, hinsichtlich der innerhalb des nächsten Jahres fällig werdenden Rentenbeträge Exekution zur Sicherstellung führen.Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gelten der Paragraph 1418, dritter Satz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und der Paragraph 6, Absatz 3, des Lohnpfändungsgesetzes; soweit der Paragraph 6, Absatz 3, des Lohnpfändungsgesetzes nicht anzuwenden ist, kann der Ersatzberechtigte, falls er gegen den Haftpflichtigen schon einmal wegen eines verfallenen Rentenbetrags Zwangsvollstreckung führen hat müssen, hinsichtlich der innerhalb des nächsten Jahres fällig werdenden Rentenbeträge Exekution zur Sicherstellung führen.
(3)Absatz 3,Statt der Geldrente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Haftpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Zur Exekution zur Sicherstellung vgl. die §§ 370 bis 377
EO, RGBl. Nr. 79/1896.
Schlagworte
Rente, Alimente, Pfändung, Vollstreckung, Pension, Einkommensverlust,
Gewinnentgang, Zahlungsfrist, Zahlungszeitpunkt, Forderungspfändung,
Lohnexekution, Sicherungsexekution, Abfertigung, Verdienstentgang,
Auszahlung, Fälligkeit, Dauerbezug, ABGB, Prothese, Unterhaltskosten
Dokumentnummer
NOR12027194
Alte Dokumentnummer
N2196421893S