Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 117/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 14. (1) Der Schadensersatz hinsichtlichParagraph 14, (1) Der Schadensersatz hinsichtlich
der Aufhebung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
der Vermehrung der Bedürfnisse und
der Unterhaltsansprüche Dritter
ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Der Anspruch auf die Geldrente wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Dritter dem Ersatzberechtigten Unterhalt zu gewähren hat.
(2)Absatz 2,Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß.Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt Paragraph 1418, Satz 3 ABGB sinngemäß.
(3)Absatz 3,Statt der Geldrente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Haftpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Exekution zur Hereinbringung künftig fällig werdender
Rentenbeträge auf Gehaltsforderungen u.ä. siehe § 291c
EO, RGBl. Nr. 79/1896, idF der EO - Nov. 1991, BGBl. Nr.
628/1991; zur Sicherstellung an anderen Exekutionsobjekten
§ 372 EO.
ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991
Schlagworte
Rente, Alimente, Pfändung, Vollstreckung, Pension, Einkommensverlust,
Gewinnentgang, Zahlungsfrist, Zahlungszeitpunkt, Forderungspfändung,
Lohnexekution, Sicherungsexekution, Abfertigung, Verdienstentgang,
Auszahlung, Fälligkeit, Dauerbezug, ABGB, Prothese, Unterhaltskosten