Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.09.1964 bis 30.06.1998 — BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.199831.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1998
§ 1701.09.196430.06.1998 BGBl. Nr. 117/1964 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Atomhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1964,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1964BGBl. Nr. 117/1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Sicherstellung.

Paragraph 17, (1) Zur Deckung der Haftpflicht nach den Paragraphen 3 und 4 ist, sofern Haftpflichtiger nicht der Bund ist, eine geeignete Sicherstellung einer oder verschiedener Arten zu erbringen; fällt die Sicherstellung ganz oder teilweise weg, so hat der Haftpflichtige für den Ausfall eine anderweitige geeignete Sicherstellung zu leisten. Die Sicherstellung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt des nuklearen Ereignisses, sofern das nukleare Ereignis aber durch Kernmaterialien verursacht worden ist, die gestohlen, verloren oder über Bord geworfen worden waren oder deren sich der Haftpflichtige sonst begeben hatte (Paragraph 362, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs), höchstens bis zum Ablauf von zwanzig Jahren seit dem Diebstahl, dem Verlust, dem Überbordwerfen oder der sonstigen Begebung aufrechtzuerhalten.

  1. Absatz 2,Die Sicherstellung muß folgende Beträge erreichen:

  1. für den Fall des § 15 Abs. 1 Z. 1 ..............  97,500.000 S,

  bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer

Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern ......   2,400.000 S;

  2. für den Fall des § 15 Abs. 1 Z. 2 ..............  32,500.000 S,

  bei Anlagen zur Vereinigung verschmelzbarer

Kernbrennstoffe und bei Teilchenbeschleunigern ......     600.000 S;

befinden sich innerhalb eines zusammenhängenden räumlichen Bereiches mehrere Kernmaterialien und ist für diese die Haftpflicht derselben Person gegeben, so beziehen sich die vorgenannten Beträge auf alle diese Kernmaterialien gemeinsam.

  1. Absatz 3,Das Bundesministerium für Finanzen entscheidet auf Antrag des Haftpflichtigen mittels Bescheides darüber, ob die im Einzelfall angebotene Sicherstellung geeignet ist. Die Sicherstellung ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Ansprüche, zu deren Sicherung sie bestellt werden soll, daraus rasch und sicher befriedigt werden können. Eine Haftpflichtversicherung als Sicherstellung ist, soweit nicht in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 3, der Beförderer haftet, nur dann geeignet, wenn sie bei einem für diesen Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherer zu den vom Bundesministerium für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen abgeschlossen ist. Eines Antrags und der Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen bedarf es insoweit nicht, als die Sicherstellung in einer Haftungserklärung des Bundes gegenüber dem nach den Paragraphen 3, oder 4 Haftpflichtigen besteht; der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, solche Haftungen insoweit zu übernehmen, als die Erbringung der Sicherstellung für den Haftpflichtigen wirtschaftlich nicht tragbar und als die Haftungsübernahme im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Schlagworte

Material, ABGB, Brennstoff, Beschleuniger, Versicherung, Bedingung, Erklärung, Übernahme, Vorsorge, Rückstellung, Deckungszusage, Bilanzrückstellung, Betriebshaftpflichtversicherung, Bankgarantie, Garantie, Bürgschaft, Aufgabe, Dereliktion, Tauglichkeit, Eintritt, Befriedigungstauglichkeit, Befreiung, Bewilligung, Genehmigung, Zumutbarkeit, Sicherung

Gesetzesnummer

10002062

Dokumentnummer

NOR12027197

Alte Dokumentnummer

N2196421896S